|
|
671 Petitionen | 1148.726 Zeichnungen | Stand 1.10.2008 |
|
|
|
 |
Willkommen auf DemokratieOnline, dem Portal rund um Konzepte der Politik und zu Online-Petitionen an den Deutschen Bundestag.| Konzepte der Politik | Auf DemokratieOnline können Sie ihre Standpunkte und Ideen zu politischen Fragestellungen dokumentieren. Durch den Austausch von Argumenten mit Anderen ist es so möglich, ein Thema umfassend zu beleuchten. DemokratieOnline stellt ihnen dabei etliche Werkzeuge zur Verfügung, wie z.B. alternative Konzepte im direkten Vergleich zu diskutieren, Abhängigkeiten offenzulegen, Beiträge in ihrem persönlichen Konzept zu sammeln und durch ein intelligentes Bewertungssystem Beiträge hoher Qualität identifizieren zu können. Machen auch Sie mit und besuchen Sie unsere Übersichtsseite zu den Konzepten der Politik. |
| | |
|
|
Die aktuellste Petition| Krankengeld: Erkrankung eines Kindes von Stiefeltern | Mit der Petition soll erreicht werden, dass auch Stiefeltern bei Erkrankung eines Kindes Anspruch auf Krankengeld haben.
Begründung: Im § 45 des SGB V ist das Thema „Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ geregelt.
Gesetzliche Krankenkassen legen den Absatz 1 des § 45 wie folgt aus:
Als Kinder im Sinne des § 45 SGB V können grundsätzlich auch Stiefkinder gelten. Diese Gleichstellung ist allerdings an die Anspruchsprüfung des überwiegenden Unterhaltes analog zur Familienversicherung gebunden.
Diese Auslegung der Krankenkassen hat zur Folge, dass im Falle einer Patchworkfamilie, welche in Deutschland vermehrt zum allgemeinen Gesellschaftsbild zählen, nur der leibliche Elternteil, nicht aber der mit dem leiblichen Elternteil verheiratete Stief-Elternteil für die Betreuung des Kindes in einem Krankheitsfall von der Krankenkasse Krankengeld erhält.
Insbesondere trifft dieser Umstand zu, wenn das Kind beim leiblichen Vater lebt, da hier im Regelfall das Einkommen des Vaters höher ist als das Einkommen der Stief-Mutter.
Begründung:
Durch die sich täglich erhöhende Zahl von Patchworkfamilien werden Kinder in diesen Familien durch die o. a. Auslegungen der Krankenkassen benachteiligt, weil hier nur ein in der Familie lebender leiblicher Elternteil vorhanden ist, der die Betreuung im Krankheitsfall übernehmen kann.
Häufig ist der Kontakt zum zweiten leiblichen Elternteil auf Grund der räumlichen Trennung erschwert, so dass hier keine Betreuung durch diesen erfolgen könnte.
Der mündliche Hinweis der Krankenkassen auf eine Adoption durch den Stiefelternteil und der daraus resultierende Anspruch auf „Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ist eher als kontraproduktiv einzustufen, da hier eine vorhandene Eltern – Kindbindung zum entfernten Elternteil beeinträchtigt würde.
Im Gegensatz zu den vorgenanten Regelungen des SGB V werden in den Ausführungen des beigefügten Unterhaltsvorschussgesetztes Stiefeltern den leiblichen Eltern gleichgestellt. Das Kind eines Elternteils, der wieder verheiratet ist, kann auf Grund der Wiederverheiratung des leiblichen Elternteiles bei dem es lebt, keinen Unterhaltsanspruch aus dem Unterhaltsvorschussgesetzt geltend machen.
Hier ist ein Widerspruch zwischen beiden Gesetze vorhanden.
Im SGB V finden Stiefeltern keine rechtlich völlig gleichgestellte Berücksichtigung, wohingegen im UVG die Wiederverheiratung und somit die reale Existenz eines Stiefelternteils durch eine rechtliche Gleichstellung sofort zum Wegfall der Ansprüche auf UVG führt.
Im Sinne der Gleichbehandlung sollte sichergestellt werden, dass allen Kindern eine Betreuung durch die beiden Erwachsenen (Eltern und/oder Stiefeltern) der Familie ermöglicht wird.
Dies würde auch eine gesteigerte Bindung des Kindes zum Stiefelternteil zur Folge haben, was wiederum einer positiven kindlichen Entwicklung zuträglich wäre.
|
|
|
|
 |
|