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DemokratieOnline - Petition Zivilprozessordnung: Kosten für Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof

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Titel der Petition
Thema
Zivilprozessordnung: Kosten für Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof Rechtspflege
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung um eine Vorschrift ergänzt werden, wonach die Kosten (Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten) für Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen zum Bundesgerichtshof von der Staatskasse (Bund) getragen werden.

Begründung:
Seit der letzten ZPO-Reform dient die Revision zum Bundesgerichtshof in Zivilsachen (im folgenden: Revision) praktisch nur noch dem öffentlichen Interesse. Dennoch werden die Kosten der Revision und/oder der Nichtzulassungsbeschwerde wie früher, als die Revision auch der Einzelfallüberprüfung diente, nach §§ 91 ff. ZPO einer der Parteien auferlegt.

Seit der letzten ZPO-Reform dient die Revision aber praktisch nur noch dem öffentlichen Interesse. Denn nach dem neuen § 543 II 1 ZPO ist die Revision (nur noch) zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Bundesgerichtshof (XI ZR 71/02) definiert: ""Grundsätzliche Bedeutung kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren."" Wird die Revision im Einzelfall unter diesen Bedingungen zugelassen, dann ist der Nutzen für die Parteien allenfalls noch ein Reflex, eine Nebenwirkung des in § 543 ZPO definierten öffentlichen Interesses der Allgemeinheit.

Es ist daher rechtsstaatlich und unter Gesichtspunkten der Gerechtigkeit nicht länger haltbar, dass (i.d.R.) eine der beiden Parteien die Kosten dieses ""Rechtsfindungsverfahrens"", das ausschießlich im Interesse der Allgemeinheit liegt, zu tragen haben. Die Kosten müssen konsequenterweise von der Allgemeinheit, mithin der Staatskasse, getragen werden.

Zeichner
Einreichung
Zeichnungsende
Verfahrensstand
Petent
149 22.04.2008 19.06.2008 in der parlamentarischen Prüfung r. Harald Wozniewski

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